Erbrecht


„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“
(§ 1922 I BGB)

Dieser erste einleitende Satz des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch führt in der anwaltlichen Tätigkeit zu zahlreichen Fallgestaltungen.