Nicht zuletzt durch die umfangreiche Berichterstattung in den Medien sollte jedem mittlerweile klar sein, dass er die Möglichkeit hat, vorsorglich Regelungen für den Fall der Pflegebedürftigkeit, Geschäftsunfähigkeit oder sogar medizinischen Behandlung in diesem Zustand zu treffen.
Damit Sie die Begriffe Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung unterscheiden können, folgende kurze Erklärungen:
Betreuung
Volljährigen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder eines Handicaps ihre Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuuer als Vertreter bestellt.
Vorsorgevollmacht
Ein gerichtlicher Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht erforderlich, wenn und soweit eine von dem Betroffenen vorsorglich bevollmächtigte Person die Angelegenheiten regeln kann und darf.
Die vor diesem Hintergrund erteilte Vollmacht wird deshalb „Vorsorgevollmacht“ genannt.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung kann Einfluss auf die vom Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. Es können die Person des Betreuers und Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung festgelegt werden.
Patientenverfügung
Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Verfügung, mit der Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall des Eintritts der eigenen Entscheidungsunfähigkeit festgelegt werden können.
Seit dem 01.09.2009 ist die Verbindlichkeit einer solchen Verfügung für die den Patienten behandelnden Personen gesetzlich geregelt.
Natürlich stehen wir Ihnen auch in diesen sehr persönlichen Gestaltungsfragen gern zur Verfügung, insbesondere mit folgenden Tätigkeiten:
~ Beurkundung von Generalvollmachten
~ Beurkundung von Vorsorgevollmachten mit Patienten- und Betreuungsverfügung
Die Bundesnotarkammer in Berlin führt für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen ein zentrales Register. Dieses Register dient der Information der mit Betreuungsverfahren befassten Stellen. Der Mandant kann die Erfassung der Urkunde einschließlich der in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten gegen eine geringe Gebühr in diesem Register erfassen lassen.
Die Erfassung erfolgt elektronisch und wird selbstverständlich im Rahmen der notariellen Tätigkeit erledigt.
Zuständig für das Notariat in unserer Kanzlei sind Frau Notarin Stephanie Collatz, Herr Notar Thomas Uellendahl und Herr Notar Tobias Ralfs. Sprechen Sie uns gern an!